Satzung:

 

DES VEREINS

"MöHRe" e.V.

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „MöHRe“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Freienwalde eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „MöHRe e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Reichenow-Möglin, Ortsteil Reichenow.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele, Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein hat den Zweck das gemeinsame Zusammenleben in den drei Ortsteilen Reichenow, Möglin und Herzhorn zu fördern.

Insbesondere verfolgt er folgende Zielstellungen:

    1. Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Leben der

        Gemeinde Reichenow-Möglin durch Unterstützung kulturellen Betätigungen

    2. Förderung der Erziehung. Volks- und Berufsbildung durch Mitwirkung

        an Bildungsveranstaltungen

    3. Förderung der Jugend- und Altenhilfe

    4. Pflege des Heimatgedankens durch Mitwirkung an der Ortschronik

    5. Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen mit gleicher oder

        ähnlicher Aufgabenstellung im Territorium.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichenow-Möglin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Bestrebung des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

     - durch freiwilligen Austritt

     - durch Streichung aus der Mitgliederliste

     - durch Ausschluss aus dem Verein

     - mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(4) Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden, wen sie den Interessen des Vereins zu widerhandeln und ihre Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Über den Beschluss eerhält das Vereinsmitglied eine schriftlich begründete Mitteilung.

§4

Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres beitragspflichtig.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 30.06. des Jahres zu zahlen.

§5

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 4 weiteren Vereinsmitgliedern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins.

(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl findet alle 4 Jahre statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der

    übrigen Veranstaltungen/Maßnahmen des Vereins unter Hinzuziehung der Mitglieder

  • Ausführung von der Mitgliederversammlung gefasster Beschlüsse

  • Durchführung von mindestens vier Vorstandssitzungen jährlich

  • Fertigung eines Protokolls der Vorstandssitzungen, das von dem Vorsitzenden und

    dem Protokollführer zu unterschreiben ist

  • Berichterstattung über die Vorstandstätigkeit im Rahmen der Mitgliederversammlung

§6

Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werde.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§7

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Reichenow, 16.03.2005